Beiträge von theNick
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...Das .05 dauert 2-3h...
...wow, danke für die Info. Gut zu wissen! Damit hätte ich nicht gerechnet, und währenddessen wäre mir wohl etwas mulmig geworden... 👀
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...der originale V2L Apdater dürfte doch funktionieren, oder?
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...Habe mir beim Ali aber was zum Aufhübschen für den Notschlüssel bestellt, vielleicht darf er dann doch noch zum Funkschlüssel dazu, mal schauen. 😊
Liebe Grüße!
...na, halte uns nicht so lange hin und poste den Link ☝️🤣
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KI sagt folgendes... (P.S. keine Rechtsberatung, vertraue niemals blind einer KI. / ungeprüft):
Ein Mazda 6e wurde gekauft. In dem Vertrag steht folgendes. Was hat das zu bedeuten?"Abweichend von der gesetzlich verankerten Pflicht, dem Käufer/Verbraucher nach
Vertragsschluss die „erforderlichen“ Aktualisierungen bereitzustellen, vereinbaren die
Vertragsparteien hiermit einen Ausschluss der gesetzlichen Aktualisierungspflicht.
Das hat zur Folge, dass die Kaufsache nach deren Übergabe nicht wegen einer unterlassenen
Bereitstellung einer erforderlichen Aktualisierung mangelhaft wird."
Das bedeutet:
Der Verkäufer muss keine Software-Updates (z. B. für das Infotainment, Motorsteuerung oder Assistenzsysteme) bereitstellen, auch wenn das gesetzlich normalerweise vorgeschrieben ist.
Normalerweise gilt: Wenn ein Auto Software enthält, muss der Verkäufer für eine gewisse Zeit „erforderliche Aktualisierungen“ liefern, damit es sicher und funktionsfähig bleibt.
Hier wurde diese Pflicht vertraglich ausgeschlossen. Das heißt:
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Wenn später ein Softwarefehler auftaucht oder eine wichtige Aktualisierung fehlt, kannst du daraus keinen Mangel ableiten.
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Du kannst also keine Nachbesserung oder Minderung verlangen, nur weil keine Updates bereitgestellt wurden.
👉 Kurz: Du kaufst das Fahrzeug „wie es ist“, ohne Anspruch auf künftige Software-Updates.
Möchtest du, dass ich erkläre, ob dieser Ausschluss überhaupt rechtlich wirksam ist (z. B. bei einem Verbraucherkauf)?
JoIn einem Verbraucherkauf (also wenn du als Privatperson von einem Händler kaufst) ist dieser Ausschluss meist unwirksam.
Begründung:
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Nach § 475b BGB ist der Verkäufer gesetzlich verpflichtet, dem Käufer erforderliche Software-Aktualisierungen bereitzustellen, um die Funktionsfähigkeit und Sicherheit des Produkts zu erhalten.
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Diese Pflicht kann bei Verbrauchern nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder eingeschränkt werden (§ 476 Abs. 1 S. 1 BGB).
Das bedeutet:
➡️ Selbst wenn der Vertrag den Ausschluss enthält, bleibt der Händler rechtlich zur Bereitstellung von Updates verpflichtet.
➡️ Die Klausel ist also nichtig, soweit du Verbraucher bist.
Nur wenn du das Fahrzeug als Unternehmer gekauft hast (z. B. für eine Firma oder gewerblich), kann der Ausschluss wirksam sein.
Möchtest du mir kurz sagen, ob der Kauf als Privatperson oder geschäftlich erfolgte? Dann kann ich dir genau sagen, ob die Klausel gilt.
Privatkauf eines Neufahrzeuges, das gerade seit 2025 auf dem Markt ist
Dann ist der Ausschluss unwirksam.
Bei einem Privatkauf eines Neuwagens gilt zwingend das Verbrauchsgüterkaufrecht (§§ 474 ff. BGB).
Das heißt:
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Der Händler muss erforderliche Software-Updates liefern, solange sie notwendig sind, um den vertragsgemäßen Zustand zu erhalten (z. B. Sicherheits-, Funktions- oder Emissions-Updates).
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Eine Klausel, die diese Pflicht ausschließt, verstößt gegen § 476 Abs. 1 BGB und ist deshalb rechtlich nicht gültig.
Kurz gesagt:
📌 Auch wenn der Vertrag diesen Ausschluss enthält, bist du weiterhin gesetzlich geschützt.
Der Verkäufer kann sich auf diese Formulierung nicht berufen, falls später ein Problem wegen fehlender Software-Aktualisierung auftritt.
aber der Verkäufer kommt ja auch nicht an die Updates des Herstellers Mazda, wenn die keine rausbringen. Was ist dann...
Guter Punkt — das ist wichtig zu unterscheiden:
Die gesetzliche Aktualisierungspflicht gilt nur für „erforderliche“ Updates, also solche, die der Hersteller tatsächlich bereitstellt oder technisch notwendig sind, damit das Fahrzeug vertragsgemäß bleibt (z. B. sicher, funktionsfähig, emissionskonform).
👉 Wenn Mazda selbst keine Updates herausgibt, dann:
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muss der Händler auch keine eigenen Updates entwickeln oder bereitstellen,
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und haftet nicht, weil es schlicht keine Updates gibt, die er liefern könnte.
Er haftet nur dann, wenn es erforderliche Updates vom Hersteller gibt, die er nicht an dich weitergibt oder installiert.
Kurz gesagt:
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Gibt Mazda ein Update heraus → der Händler muss es dir zugänglich machen.
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Gibt Mazda kein Update heraus → keine Pflichtverletzung des Händlers.
Willst du, dass ich dir erkläre, wie lange Mazda (bzw. der Händler) typischerweise zu solchen Updates verpflichtet ist?
JO
Die Pflicht gilt für einen „angemessenen Zeitraum“ nach Übergabe des Fahrzeugs (§ 475b Abs. 4 BGB).
Was das konkret heißt, ist nicht exakt festgelegt, aber die Rechtsprechung und Fachmeinung gehen von Folgendem aus:
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Bei Neufahrzeugen: in der Regel mindestens 2 Jahre, oft bis zu 4–5 Jahre, je nach Fahrzeugtyp und Softwarebedeutung.
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Maßstab ist die übliche Lebenserwartung der Software und was Verbraucher vernünftigerweise erwarten können – also z. B. Sicherheits- oder Steuerungssoftware, die regelmäßig gepflegt wird.
Mazda (bzw. der Händler) müsste also:
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Sicherheits- und Stabilitätsupdates bereitstellen, solange sie nötig sind,
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Fehler beheben, die den normalen Gebrauch beeinträchtigen,
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und dir ermöglichen, die Updates zu erhalten (z. B. über Werkstatt oder Over-the-Air).
Danach besteht keine Pflicht mehr, solange das Fahrzeug weiterhin sicher und funktional bleibt.
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Danke Dir, Tom
Vielleicht wage ich mich da auch mal ran... Vorerst nehme ich die Versiegelung aus der Waschstraße... Habe zurzeit keine Möglichkeit, das Zeug sauber und trocken aufzutragen.
Beste Grüße
Nick -
...bin gespannt, halte uns auf dem Laufenden...

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du könntest dir doch das spiegel klappen als favoriten einstellen
...Du meinst unten in die Taskleiste legen? Das habe ich bereits...