Wenn der Hersteller sagt ich liefere ein Auto mit bestimmten Eigenschaften, denke ich ist es nicht zu viel verlangt wenn diese Eigenschaften auch da sind. Ich beschwere mich ja nicht über einen zu geringen Luftdruck. Wenn aber das Assistenzsystem auf einer Str. von 100 auf 30 runterbremsen will weil es glaubt ein Schild gesehen zu haben, kann man schonmal die Augenbraue heben.
Beiträge von huzi62
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Moin zusammen,
wenn man die bisherige Nachbesserungs-Historie beim Mazda 6e objektiv analysiert, rückt die Option einer rechtlichen Rückabwicklung (Rücktritt vom Kaufvertrag gem. § 437 Nr. 2, § 323 BGB) bei mir immer stärker in den Fokus.
Insbesondere im ersten Jahr ab Übergabe ist diese Option juristisch von hoher Relevanz: Innerhalb der ersten 12 Monate greift gemäß § 477 BGB die Beweislastumkehr zugunsten des Käufers. Tritt in dieser Zeit ein Mangel auf oder bleibt unverändert bestehen, wird gesetzlich vermutet, dass dieser bereits bei Gefahrübergang vorlag. Nach Ablauf dieses Jahres dreht sich die Beweislast um, was die Durchsetzung juristisch erheblich erschwert.
Schaut man sich die beschriebenen bzw. erlebten und hier im Forum viel diskutierten Kernprobleme an, handelt es sich keineswegs um bloße Unannehmlichkeiten, sondern um erhebliche Mängel:
- Sicherheitsrelevante Assistenzsysteme: Die fehlerhafte Verkehrszeichenerkennung in Kombination mit dem unruhigen Spurhalteassistenten sowie das eigenständige Einschalten des Fahrlichts sind auch nach den letzten Steuergeräte-Updates bei vielen Fahrzeugen nicht dauerhaft gelöst.
- Lademanagement & Batterie-Vorkonditionierung: Die unzuverlässige Vorkonditionierung der Hochvoltbatterie vor Schnellladevorgängen im Winter sowie die anhaltenden Abbrüche an öffentlichen Ladesäulen beeinträchtigen die zugesicherte Langstreckentauglichkeit des Fahrzeugs maßgeblich.
- Basis-Software & Connectivity: Wiederkehrende Verluste der Radio-Favoriten, Verbindungsabbrüche des MyMazda-Moduls (4G-Konnektivität) sowie Instabilitäten bei der automatischen Klimatisierung zeigen, dass das Gesamtsystem auch nach mehreren Werkstattaufenthalten nicht den Stand der Technik erreicht.
Sofern für diese Mängel bereits Nachbesserungsversuche (§ 440 BGB) stattgefunden haben und erfolglos geblieben sind – oder gesetzte Fristen zur Erfüllung fruchtlos verstrichen sind –, erfüllt dies die rechtlichen Voraussetzungen für den Rücktritt.
Mit Blick auf den Ablauf der Zwölfmonatsfrist ist es aus meiner Sicht die konsequente Option, dem Händler nun eine letzte Nachfrist zu setzen und bei erneutem Fehlschlagen die Rückabwicklung durchzusetzen.
Mir geht es hierbei keineswegs darum, polemische Stimmung zu machen. Ich bin schlichtweg ernüchtert über den Umgang seitens Mazda – einer Marke, die ich bisher als Inbegriff von Zuverlässigkeit kennengelernt habe – und über das anhaltend laute Schweigen des Herstellers zu dieser Problemstellung.
Mich würde dazu der Austausch in der Runde interessieren: Gibt es hier weitere Mitglieder, die angesichts des unveränderten Status quo ähnlich denken oder diesen Weg rechtlich bereits konkret angegangen sind?
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Würde ich gerne machen, aber ich habe ehrlich gesagt keine Ahnung wie.
Grüße
Uli -
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Im Anhängerbetrieb sollte dann einfach maximal 80 automatisch eingestellt werden. Ist doch bei anderen Fabrikaten auch so.
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Moin in die Runde, ich bin ganz frisch hier und möchte gerne etwas beitragen.
Das Schreiben in der Anlage habe ich heute bekommen.m6e-ota-sw-mmd.pdf