Software-Mängel & Nachbesserungs-Historie: Rechtliche Konsequenzen

  • Moin zusammen,

    wenn man die bisherige Nachbesserungs-Historie beim Mazda 6e objektiv analysiert, rückt die Option einer rechtlichen Rückabwicklung (Rücktritt vom Kaufvertrag gem. § 437 Nr. 2, § 323 BGB) bei mir immer stärker in den Fokus.

    Insbesondere im ersten Jahr ab Übergabe ist diese Option juristisch von hoher Relevanz: Innerhalb der ersten 12 Monate greift gemäß § 477 BGB die Beweislastumkehr zugunsten des Käufers. Tritt in dieser Zeit ein Mangel auf oder bleibt unverändert bestehen, wird gesetzlich vermutet, dass dieser bereits bei Gefahrübergang vorlag. Nach Ablauf dieses Jahres dreht sich die Beweislast um, was die Durchsetzung juristisch erheblich erschwert.

    Schaut man sich die beschriebenen bzw. erlebten und hier im Forum viel diskutierten Kernprobleme an, handelt es sich keineswegs um bloße Unannehmlichkeiten, sondern um erhebliche Mängel:

    • Sicherheitsrelevante Assistenzsysteme: Die fehlerhafte Verkehrszeichenerkennung in Kombination mit dem unruhigen Spurhalteassistenten sowie das eigenständige Einschalten des Fahrlichts sind auch nach den letzten Steuergeräte-Updates bei vielen Fahrzeugen nicht dauerhaft gelöst.
    • Lademanagement & Batterie-Vorkonditionierung: Die unzuverlässige Vorkonditionierung der Hochvoltbatterie vor Schnellladevorgängen im Winter sowie die anhaltenden Abbrüche an öffentlichen Ladesäulen beeinträchtigen die zugesicherte Langstreckentauglichkeit des Fahrzeugs maßgeblich.
    • Basis-Software & Connectivity: Wiederkehrende Verluste der Radio-Favoriten, Verbindungsabbrüche des MyMazda-Moduls (4G-Konnektivität) sowie Instabilitäten bei der automatischen Klimatisierung zeigen, dass das Gesamtsystem auch nach mehreren Werkstattaufenthalten nicht den Stand der Technik erreicht.

    Sofern für diese Mängel bereits Nachbesserungsversuche (§ 440 BGB) stattgefunden haben und erfolglos geblieben sind – oder gesetzte Fristen zur Erfüllung fruchtlos verstrichen sind –, erfüllt dies die rechtlichen Voraussetzungen für den Rücktritt.

    Mit Blick auf den Ablauf der Zwölfmonatsfrist ist es aus meiner Sicht die konsequente Option, dem Händler nun eine letzte Nachfrist zu setzen und bei erneutem Fehlschlagen die Rückabwicklung durchzusetzen.

    Mir geht es hierbei keineswegs darum, polemische Stimmung zu machen. Ich bin schlichtweg ernüchtert über den Umgang seitens Mazda – einer Marke, die ich bisher als Inbegriff von Zuverlässigkeit kennengelernt habe – und über das anhaltend laute Schweigen des Herstellers zu dieser Problemstellung.

    Mich würde dazu der Austausch in der Runde interessieren: Gibt es hier weitere Mitglieder, die angesichts des unveränderten Status quo ähnlich denken oder diesen Weg rechtlich bereits konkret angegangen sind?

  • Mit diesen maximal ungenauen KI-zusammengefassten "Mängeln", die in Teilen überhaupt nicht existieren (eigenständiges Einschalten des Fahrlichts??) oder bereits behoben wurden (Klimatisierung) wirst du jedenfalls gar nichts gewinnen 😄

    Mal abgesehen davon glaube ich auch nicht, dass der Verlust von Radiosendern ein erheblicher Mangel ist, der die Rückgabe des Autos begründet 😅

  • Ich kann Dir da durchaus zustimmen.

    Wenn mir das Auto nicht so ausgesprochen gut gefallen würde, könnte ich auch über die Rückabwicklung nachdenken und wenn sich mit dem Herbst Update nichts wesentlich verbessert, werde ich das auch.


    Neben den von Dir geschilderten Problemen ist es bei mir zum Beispiel seit der 07 so, dass sich der Spurhalteassistent absolut willkürlich verhält.

    Ab und zu schaltet er sich auch nach 10 Km nicht ein, wenn er aktiv ist, schaltet er sich auch schon mal ohne mein zutun aus, erkennt , wenn er aktiv ist, selbst deutlich durchgezogene Mittellinien nicht usw..

    Vom grottenschlechten Radio, das noch von Frau Mazda gekrönt wird, ganz zu schweigen.


    Mazda setzt hier seinen sonst wirklich guten Ruf auf´s Spiel.


    Und der Freundliche duckt sich absolut weg.....


    MAZDA, DAS IST HÖCHST UNBEFRIEDIGEND

  • Würde sagen, die oben genannten Ausführungen sind zu dünn für eine Wandlung oder einen Rücktritt. Bei einigen Punkten wird meiner Ansicht nach schon der Nachweis des Fehlens zugesicherter Eigenschaften schwer. Um da erfolgreich zu sein, müssten beim individuellen Fahrzeug gravierende Fehler nachgewiesen werden, die nicht behoben werden (können). Ansonsten in diesem Fall Fachanwalt und nicht Forum befragen!